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Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsruhe für das Reisegewerbe beantragen


Sie möchten eine Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsruhe beantragen? Hier erhalten Sie nähere Informationen.

Allgemeine Informationen

Wenn Sie ein Reisegewerbe betreiben, müssen Sie grundsätzlich die Vorschriften des Ladenöffnungszeitengesetzes Sachsen-Anhalt und des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage des Landes Sachsen-Anhalt beachten.

Eine Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsruhe gilt für das Feilbieten von Waren sowie für gastgewerbliche Tätigkeiten im Reisegewerbe. Außerdem gelten die Ausnahmebestimmungen für selbständige Gewerbetreibende, die andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs aufsuchen. Hierfür brauchen Sie keinen Antrag zu stellen.

Weitere Ausnahmen müssen auf schriftlichen Antrag durch die zuständige Behörde ausdrücklich zugelassen sein.

Das gilt unter anderem für:

  • Bäcker- oder Konditorwaren von Bäckereien und Konditoreien,
  • Blumen vom Blumengeschäft,
  • Zeitungen und Zeitschriften
  • sowie für überwiegend selbst erzeugte oder verarbeitete land-, wein-, fisch- und forstwirtschaftliche Produkte.

Verfahrensablauf

Die Bewilligung einer Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsruhe im Sinne von § 55e GewO setzt jeweils einen schriftlichen Antrag voraus.

Reichen Sie Ihren Antrag mit den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.

Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag.

Wenn Ihr Antrag bewilligt wird, erhalten Sie die Bewilligung schriftlich.

Voraussetzungen

  • Sie betreiben ein Gewerbe im Reisegewerbe.
  • Ihre Angestellten in den Verkaufsstellen dürfen an Sonn- und Feiertagen während der zugelassenen Öffnungszeit und höchstens 30 Minuten zur Vor- und Nachbereitung beschäftigt werden. Die Dauer der Beschäftigungszeit des einzelnen Arbeitnehmers an Sonn- und Feiertagen darf 8 Stunden nicht überschreiten.
  • Es müssen mindestens 20 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
  • Personalausweis oder ein anderes amtliches Ausweisdokument mit Passbild,
  • Handelsregisterauszug und
  • Reisegewerbekarte (für reisegewerbekartenpflichtige Tätigkeiten)

Gebühren (Kosten)

Es fallen Gebühren zwischen 25,00 und 100,00 Euro. Zudem können weitere Auslagen anfallen.

Fristen

Ihr Antrag muss vor der Tätigkeitsausübung an Sonn- und Feiertagen bewilligt worden sein.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Widerspruch gegen die Ablehnung der Ausnahmebewilligung.

Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid entnehmen.

Weitere Informationen

Unter einem Reisegewerbe versteht die Gewerbeordnung das ambulante Gewerbe, zum Beispiel

  • Inhaber eines Marktstandes,
  • Schausteller oder
  • „fliegende Händler“.

Für den Betrieb eines Reisegewerbes benötigen Sie mit Ausnahme bestimmter reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten eine Erlaubnis, die Reisegewerbekarte. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie auf Anfrage beim Gewerbeamt der für Sie zuständigen Gemeinde oder Stadt.

Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an das Gewerbeamt Ihrer Gemeinde oder Stadt, in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Bearbeitungsdauer

Sind die Angaben und Unterlagen vollständig, so wird der Antrag zeitnah bearbeitet.