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Datenschutzhinweis Grundbesitzabgaben

im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Grundsteuermessbetragsmitteilungen und der Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren

Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen

Verantwortlich für die Datenerhebung ist die Stadt Haldensleben — Der Bürgermeister — Markt 20-22, 39340 Haldensleben, E-Mail: buergermeister@haldensleben.de, Tel. Behördennummer 115 oder +49 03904 479 130.

Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten

Die Datenschutzbeauftragte der Stadt Haldensleben, Markt 20-22, 39340 Haldensleben erreichen Sie unter Tel. Behördennummer 115 oder +49 3904 479 362, E-Mail datenschutz@haldensleben.de

Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung

Die Daten werden dafür erhoben, um die Grundsteuer sowie die Straßenreinigungsgebühren (Grundbesitzabgaben) festsetzen und erheben zu können. Dabei werden Ihre Angaben, die Mitteilungen der Finanzämter, der Ordnungsämter und ggf. der Einwohnermeldeämter sowie Daten des Grundbuchamtes und Katasterdaten verwendet. Die Speicherung erfolgt in einer Steuerakte und im Veranlagungsverfahren. In der Steuerakte wird der Schriftverkehr und im Veranlagungsverfahren werden die Daten für die Festsetzung der Grundbesitzabgaben und die Zahlungsdaten gespeichert. Rechtsgrundlagen sind Art. 6 Abs. 1 e der EU-DSGVO, §§ 29b bis 31c und §§ 93, 111 AO, GrStG, § 3 KAG-LSA und § 34 BMG sowie die Straßenreinigungssatzung und Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Haldensleben.

Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten

Die personenbezogenen Daten unterliegen dem besonderen Schutz des Steuergeheimnisses. Die Daten dürfen nach § 29c AO weiterverarbeitet werden, wenn dies einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit dient; wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Offenbarung nach § 30 Abs. 4 oder 5 AO vorliegen, wenn offensichtlich ist, dass die Weiterverarbeitung in Ihrem Interesse liegen würde, wenn sie für die Entwicklung, Überprüfung oder Änderung automatisierter Verfahren erforderlich ist, sie für eine Gesetzesfolgenabschätzung erforderlich ist oder sie für die Wahrnehmung von Aufsichts-, Steuerungs- und Disziplinarbefugnissen der Stadt Haldensleben erforderlich ist. Nach § 31 Abs. 3 AO können Namen und Anschriften von Grundstückseigentümern zur Verwaltung anderer Abgaben sowie zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben verwendet oder den hierfür zuständigen Gerichten, Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf Ersuchen mitgeteilt werden, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen. Nach § 21a Abs. 2 VwVG-LSA darf die Vollstreckungsbehörde die Daten auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen verwenden.

Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten

Personenbezogene Daten müssen solange gespeichert werden, wie sie für das Besteuerungsverfahren erforderlich sind. Die steuerlichen Aufbewahrungsfristen ergeben sich aus den §§ 169-171, 228-232 AO.


Betroffenenrechte

Nach der EU-DSGVO stehen Ihnen folgende Rechte zu:

Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht, Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 EU-DSGVO).

Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 EU-DSGVO).

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18 und 21 EU-DSGVO).

Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft die Stadt Haldensleben, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Weiterhin besteht ein Beschwerderecht beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informations-freiheit, Husarenstraße 30, 53117 Bonn, Tel. +49 228-997799-0, Fax +49 228-997799-5550, E-Mail poststelle@bfdi.bund.de

Pflicht zur Bereitstellung der Daten und Folgen der Nichtbereitstellung

Nach § 44 GrStG hat der Steuerschuldner eine Steuererklärung abzugeben, soweit die Grundsteuer nach der Wohn- oder Nutzfläche zu bemessen ist. Die Pflicht zur Auskunftserteilung ergibt sich darüber hinaus aus § 93 AO. Das Unterlassen der Meldung oder Beantwortung von Anfragen kann als Steuerhinterziehung nach § 370 AO geahndet werden.

Erläuterung der Abkürzungen

AO                  - Abgabenordnung

Art.                  - Artikel

BMG                - Bundesmeldegesetz

EU-DSGVO     - Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union

GrStG              - Grundsteuergesetz

KAG-LSA        - Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt

VwVG LSA     - Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt