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Bestimmung zum Sachverständigen für Langzeitlager nach der Deponieverordnung beantragen


Wenn Sie als Sachverständige oder Sachverständiger für Langzeitlager nach der Deponieverordnung tätig werden wollen, müssen Sie sich von der zuständigen Behörde dazu bestimmen lassen.

Allgemeine Informationen

Betreiberinnen und Betreiber von Langzeitlagern müssen bei Stilllegung bestimmte Anforderungen erfüllen, damit das Lager keine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Umwelt darstellt.

Sachverständige kontrollieren die Einhaltung regelmäßig. 

Wenn Sie die Kontrolle durchführen wollen, müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen, Sie als Sachverständige oder Sachverständiger zu bestimmen. Die Bestimmung gilt für das gesamte Bundesgebiet.
 

Verfahrensablauf

Sie müssen bei der zuständigen Behörde einen formlosen Antrag auf Bestimmung als Sachverständiger für Langzeitlager nach der Deponieverordnung stellen. Gehen Sie dafür wie folgt vor:

  • Erstellen Sie den formlosen Antrag und fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei. Gegebenenfalls wird die Behörde weitere Antragsunterlagen anfordern. 
  • Nach Prüfung durch die zuständige Stelle erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid. 
  • Die Bestimmung kann mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden.

Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an das Landesamt für Umweltschutz.

Voraussetzungen

  • Sie verfügen über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung. Sie haben den Antrag in dem Land gestellt, in dem Sie Ihren Geschäftssitz haben. 
  • Sollte sich dieser im Ausland befinden, stellen Sie den Antrag in dem Land, in dem Sie diese Tätigkeit vorrangig ausüben wollen.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweise und Informationen zur erforderlichen Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und der gerätetechnischen Ausstattung 
  • Nach Rückfragen der zuständigen Behörde sind ggf. weitere Unterlagen beizubringen.
  • Kopie der Urkunde als Sachverständiger. Liegt eine Anerkennung nicht vor, ist zur fachlichen Bewertung der Sachkunde die Stellungnahme eines Fachgremiums, das bei einer Handelskammer oder Industrie- und Handelskammer  für die Bewertung der Sachkunde eines Sachverständigen eingerichtet ist, einzuholen. 
  • Führungszeugnis (Belegart OG, nicht älter als 3 Monate)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9, nicht älter als 3 Monate)  

Gebühren (Kosten)

Verwaltungsgebühr: nach Zeitaufwand, jedoch mindestens EUR 67. 

Fristen

Sie müssen den Antrag vor Aufnahme der Tätigkeit stellen.

Anträge / Formulare

  • Formulare: nein
  • Onlineverfahren: nein 
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Rechtsgrundlage

Siehe auch

  • Sachverständiger nach Deponieverordnung