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Register über Abfall führen
[Nr.99001010000000 ]

Zuständige Behörde (BUS):
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Kreislauf- und Abfallwirtschaft, Bodenschutz
Dessauer Straße 70
06118 Halle (Saale)


Kommunalservice Landkreis Börde AöR (Anstalt öffentlichen Rechts)
Schwimmbadstr. 2 a
39326 Wolmirstedt
Telefon: 039201 7033-100
Fax: 039201 7033-29
Internet-URL: https://www.ks-boerde.de
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Kommunalservice Landkreis Börde AöR (Anstalt öffentlichen Rechts) (Kopie) (Kopie)
Schwimmbadstr. 2 a
39326 Wolmirstedt
Telefon: 039201 7033-100
Telefon: 039209 68136
Fax: 039201 7033-29
Internet-URL: https://www.ks-boerde.de
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Gefährliche Abfälle

Wer gefährliche Abfälle entsorgen möchte, muss über deren Verbleib ein Register bzw. bestimmte Nachweise führen.

Das Register bzw. die zu führenden Nachweise belegen die Entsorgungsvorgänge der gefährlichen Abfälle. Die Pflicht zur Führung des Registers trifft Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler und Makler sowie alle Entsorger von gefährlichen Abfällen.

Die Pflicht zur Führung von Nachweisen trifft denselben Personenkreis mit Ausnahme von Händlern und Maklern von gefährlichen Abfällen.

Nichtgefährliche Abfälle

In Einzelfällen kann die zuständige Behörde anordnen, dass auch Register bzw. Nachweise über den Verbleib nichtgefährlicher Abfälle geführt werden müssen.

Abfallentsorger müssen in jedem Fall auch ein Register über die Entsorgung von nichtgefährlichen Abfällen führen.

Form der Nachweisführung

Die Register und Nachweise müssen in elektronischer Form geführt werden; lediglich bei der Führung von Registern über die Entsorgung von nichtgefährlichen Abfällen ist die elektronische Form freigestellt.

Private Haushalte

Für private Haushalte gelten diese Pflichten nicht.

Rechtsgrundlage

§ 49 Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit § 23 Nachweisverordnung

§ 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit § 2 Nachweisverordnung

Zuständige Stelle

Das Landesverwaltungsamt ist für die Überwachung zuständig.

  • abfallrechtliches Nachweisverfahren