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1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Haldensleben

1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Haldensleben

Stadt Haldensleben
Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung
Genehmigung der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) der Stadt Haldensleben

Der Landkreis Börde hat die vom Stadtrat in seiner öffentlichen Sitzung am 04.09.2014 festgestellte 1. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Stadt Haldensleben (Feststellungsbeschluss, Beschluss-Nr. 009-(VI.)/2014) mit Erlass vom 30.10.2014, Aktenzeichen: 3526-2014-sa, gemäß § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 954) und des § 8 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) genehmigt.

Gemäß § 6 Abs. 5 BauGB, § 8 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) und § 18 der Hauptsatzung der Stadt Haldensleben in der zur Zeit geltenden Fassung, wird die vor-liegende Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde zur 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Haldensleben hiermit öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 6 Abs. 5 BauGB wird die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Haldensleben mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Geltungsbereich der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes (siehe unten)

Die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes kann einschließlich der Begründung mit Umweltbericht und Zusammenfassender Erklärung beim Bauamt der Stadt Haldensleben, Abteilung Planung/Umwelt, Markt 20-22, 39340 Haldensleben, während der üblichen Sprechzeiten eingesehen werden. Jedermann kann gemäß § 6 Abs. 5 BauGB die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Hinweise:
Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach

§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sind nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Haldensleben unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. 

 

Haldensleben, den 10. 2014

Eichler

Dokumente zur Ansicht:

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Begründung zur 1. Änderung des FNP

Planzeichenerklärung zur 1. Änderung des FNP

Planzeichnung zur 1. Änderung FNP Änderungsbereich 1

Planzeichnung zur 1. Änderung FNP Änderungsbereich 2