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Datum: 13.09.2018

5. Änderung des Bebauungsplanes »Bülstringer Straße/ Satueller Straße«, Haldensleben

5. Änderung des Bebauungsplanes »Bülstringer Straße/ Satueller Straße«, Haldensleben

Stadt Haldensleben
Die Bürgermeisterin

Öffentliche Bekanntmachung

Inkrafttreten der 5. Änderung des Bebauungsplanes
„Bülstringer Straße/ Satueller Straße“, Haldensleben

 Der Stadtrat der Stadt Haldensleben hat in seiner öffentlichen Sitzung am 07.06.2018 die 5. Änderung des Bebauungsplanes „Bülstringer Straße/ Satueller Straße“, Haldensleben, gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) und des § 8 des Kommunalverfassungsgesetz Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) als Satzung beschlossen (Beschluss.-Nr. 372-(VI.)/2018).

Der räumliche Geltungsbereich der Änderung des Bebauungsplanes umfasst das gesamte Plangebiet, da die nachrichtliche Übernahme der durch Verordnung vom 17.12.2013 festgesetzten Überschwemmungsgebiete und des Wasserschutzgebietes Haldensleben gemäß der Allgemeinverfügung des Landkreises Börde vom 07.01.2016 sowie weitere Anpassungen an gesetzliche Vorgaben die Änderung des gesamten Geltungsbereiches erfordern.

Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches wird gebildet durch:

  • im Norden von Westen beginnend durch die Südgrenze der Ohre, entlang der Ostgrenze des Flurstücks 427 der Flur 7 nach Norden bis zur Nordgrenze der Kreisstraße K 1106 (Satueller Straße) und entlang der Nordgrenze des Straßenraumes nach Osten bis zum Ausbauende
  • im Osten im Bereich der Satueller Straße vom Ausbauende der Straße und der Nordgrenze der Flurstücke 1099, 985, 984, 826, 828, 830 der Flur 8, entlang der Westgrenze des Flurstücks 830 nach Süden bis zur Ohre, entlang der Nordgrenze der Ohre, weiter nach Süden entlang der Westgrenze der Flurstücke 65/1, 1231/255, 255/1, 255/3 (Flur 3) bis zur Südgrenze der Bülstringer Straße
  • im Süden durch die Südgrenze der Bülstringer Straße
  • im Westen durch das Ausbauende der Westumgehung Haldensleben, die Süd- und Ostgrenze des Flurstücks 197/1, die Süd- und Ostgrenze des Flurstücks 198/2 und weiter entlang der Westgrenze der Straße Am großen Werder und entlang der Ostgrenze der Flurstücke 35 und 36 (Flur 3) nach Norden bis zur Südgrenze der Ohre
    (alle Flurstücke Gemarkung Haldensleben)

An den Geltungsbereich grenzen an:

  • im Norden das Wasserwerk Haldensleben und landwirtschaftliche Nutzflächen
  • im Osten landwirtschaftliche Nutzflächen und Gärten, im Abstand Wohnbebauung an der Satueller Straße
  • im Süden und Südosten Wohnbebauung an der Bülstringer Straße
  • im Westen ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Pferdezucht und nördlich landwirtschaftliche Nutzflächen

Der Planbereich ist in dem Kartenausschnitt (siehe unten) dargestellt.

Maßgebend ist der Entwurf des Bebauungsplanes einschließlich Begründung in der Fassung vom 23.04.2018. Die 5. Änderung des Bebauungsplanes „Bülstringer Straße/ Satueller Straße“, Haldensleben, tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB). Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung beim Stadtbauamt Haldensleben, Markt 21-22, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Der Bebauungsplan wird mit Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung ergänzend in das Internet eingestellt. Die Unterlagen können jederzeit unter http://www.haldensleben.de/Start/Bauen-Umwelt/Stadtplanung eingesehen werden.

Hinweis gemäß § 44 BauGB:

Es wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen.

Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Hinweis gemäß § 215 BauGB:

Unbeachtlich werden 

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des vorstehenden Deckblattes schriftlich gegenüber der Stadt Haldensleben unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Haldensleben, 07.09.2018

Wendler
stellv. Bürgermeisterin

 

Lageplan_5. Änderung BP Bülstringer-Satueller Str

Dokumente zur Ansicht:

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Begründung zur 5. Änderung des Bebauungsplanes

Planzeichnung